Allgemeine Geschäftsbedingungen für den
Verkauf neuer und gebrauchter
Fahrzeugteile
Unverbindliche Empfehlung des
Zentralver-
bandes Deutsches Kraftfahrzeuggewerbe e.
V.
(ZDK) -Teileverkaufsbedingungen-
Stand: 01/2022
I. Zahlung
1. Der Kaufpreis und Preise für Nebenleistungen
sind bei Übergabe des Kaufgegenstandes
und
Aushändigung oder Übersendung der
Rechnung
zur Zahlung fällig. 2. Gegen Ansprüche des Verkäufers kann der
Käufer nur dann aufrechnen, wenn die
Gegenfor-
derung des Käufers unbestritten ist oder ein
rechtskräftiger Titel vorliegt. Hiervon
ausgenommen sind Gegenforderungen des
Käufers aus demselben Kaufvertrag. Ein
Zurückbehaltungsrecht kann er nur geltend
machen, soweit es auf Ansprüchen aus
demselben Vertragsverhältnis beruht. 3. Zahlt
der Käufer den fälligen Kaufpreis
und
Preise für Nebenleistungen nicht oder nicht
vertragsgemäß, kann der Verkäufer vom
Vertrag
zurücktreten und/oder bei schuldhafter
Pflichtverletzung des Käufers Schadensersatz
statt der Leistung verlangen, wenn er dem
Käufer
erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung
bestimmt hat, es sei denn, die Fristsetzung
ist
entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen
entbehrlich.
II. Lieferung und Lieferverzug
1. Liefertermine und Lieferfristen, die
verbindlich
oder unverbindlich vereinbart werden können,
sind in Textform anzugeben. Lieferfristen
beginnen mit Vertragsabschluss. 2. Der Käufer kann zehn Tage nach Über-
schreiten eines unverbindlichen Liefertermins
oder einer unverbindlichen Lieferfrist den
Verkäufer auffordern, zu liefern. Mit dem Zugang
der Aufforderung kommt der Verkäufer in Verzug.
Hat der Käufer Anspruch auf Ersatz eines Ver-
zugsschadens, beschränkt sich dieser bei leichter
Fahrlässigkeit des Verkäufers auf
höchstens 5%
des vereinbarten Kaufpreises.
3. Will der Käufer darüber hinaus vom Vertrag
zurücktreten und/oder Schadensersatz statt
der
Leistung verlangen, muss er dem Verkäufer nach
Ablauf der Zehn-Tages-Frist gemäß Ziffer 2
dieses Abschnitts eine angemessene Frist zur
Lieferung setzen. Hat der Käufer Anspruch auf Schadensersatz statt
der Leistung, beschränkt sich der Anspruch bei
leichter Fahrlässigkeit auf höchstens 25% des
vereinbarten Kaufpreises. Ist der Käufer eine
juristische Person des öffentlichen Rechts, ein
öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein
Unternehmer, der bei Abschluss des Vertrages
in
Ausübung seiner gewerblichen oder
selbständi-
gen beruflichen Tätigkeit handelt, sind Schaden-
ersatzansprüche bei leichter Fahrlässigkeit
aus-
geschlossen. Wird dem Verkäufer, während er in Verzug
ist, die
Lieferung durch Zufall unmöglich, so haftet er mit
den vorstehend vereinbarten Haftungs-
begrenzungen. Der Verkäufer haftet nicht,
wenn
der Schaden auch bei rechtzeitiger Lieferung
eingetreten wäre. 4. Wird ein
verbindlicher Liefertermin oder eine
verbindliche Lieferfrist überschritten, kommt
der
Verkäufer bereits mit Überschreiten des
Liefertermins oder der Lieferfrist in Verzug.
Die
Rechte des Käufers bestimmen sich dann
nach
Ziffer 2, Satz 3 und Ziffer 3 dieses Abschnitts. 5. Die Haftungsbegrenzungen
und
Haftungsausschlüsse dieses Abschnitts gelten
nicht für Schäden, die auf einer grob
fahrlässigen
oder vorsätzlichen Verletzung von Pflichten
des
Verkäufers, seines gesetzlichen Vertreters
oder
seines Erfüllungsgehilfen beruhen sowie bei
Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.
6. Höhere
Gewalt oder beim Verkäufer oder des-
sen Lieferanten eintretende Betriebsstörungen,
die den Verkäufer ohne eigenes Verschulden
vorübergehend daran hindern, den Kaufgegen-
stand zum vereinbarten Termin oder
innerhalb der
vereinbarten Frist zu liefern, verändern die
in Zif-
fern 1 bis 4 dieses Abschnitts genannten Termine
und Fristen um die Dauer der durch diese
Um-
stände bedingten Leistungsstörungen. Führen
entsprechende Störungen zu einem
Leistungsauf-
schub von mehr als vier Monaten, kann der Käu-
fer vom Vertrag zurücktreten. Andere
Rücktritts-
rechte bleiben davon unberührt.
III. Abnahme
1. Der Käufer ist verpflichtet, den
Kaufgegenstand
innerhalb von acht Tagen ab Zugang der
Bereit-
stellungsanzeige abzunehmen. Im Falle der
Nichtabnahme kann der Verkäufer von seinen
gesetzlichen Rechten Gebrauch machen.
2
2. Verlangt der Verkäufer Schadensersatz
auf-
grund eines gesetzlichen Anspruchs, so
beträgt
dieser 10% des Kaufpreises. Der
Schadenersatz
ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn der
Verkäufer einen höheren Schaden nachweist oder
der Käufer nachweist, dass ein geringerer oder
überhaupt kein Schaden entstanden
ist.
IV. Eigentumsvorbehalt
1. Der Kaufgegenstand bleibt bis zum Ausgleich
der dem Verkäufer aufgrund des Kaufvertrages
zustehenden Forderungen Eigentum des
Verkäufers. Ist der Käufer eine juristische Person des
öffent-
lichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sonder-
vermögen oder ein Unternehmer, der bei Ab-
schluss des Vertrages in Ausübung seiner ge-
werblichen oder selbständigen beruflichen
Tätig-
keit handelt, bleibt der
Eigentumsvorbehalt auch
bestehen für Forderungen des Verkäufers gegen
den Käufer aus der laufenden Geschäftsbezie-
hung bis zum Ausgleich von in Zusammenhang
mit dem Kauf zustehenden Forderungen. Auf Verlangen
des Käufers ist der Verkäufer zum
Verzicht auf den Eigentumsvorbehalt
verpflichtet,
wenn der Käufer sämtliche mit dem
Kaufgegen-
stand im Zusammenhang stehende
Forderungen
unanfechtbar erfüllt hat und für die übrigen
For-
derungen aus den laufenden Geschäftsbeziehun-
gen eine angemessene Sicherung besteht. 2. Der Käufer ist berechtigt, den Kaufgegenstand
im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu
verar-
beiten und zu veräußern, solange er nicht in
Ver-
zug ist. Verpfändungen oder Sicherungsübereig-
nungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterver-
kauf oder einem sonstigen Rechtsgrund bezüglich
des Kaufgegenstandes entstehenden
Forderungen tritt der Käufer bereits jetzt
sicherungshalber in Höhe des
Rechnungsbetrages gemäß Abschnitt I.
„Zahlung“, Ziffer 1 an den Verkäufer ab. Der Ver-
käufer ermächtigt ihn widerruflich, die an den
Verkäufer abgetretenen Forderungen für dessen
Rechnung im eigenen Namen einzuziehen.
Diese
Einziehungsermächtigung kann nur widerrufen
werden, wenn der Käufer seinen Zahlungsver-
pflichtungen nicht ordnungsgemäß
nachkommt.
V. Haftung für Sachmängel und Rechtsmängel
1. Ansprüche des Käufers wegen Sachmängeln
und Rechtsmängeln verjähren
entsprechend den
gesetzlichen Bestimmungen in zwei Jahren ab
dem Zeitpunkt der Übergabe des
Kaufgegenstandes an den Käufer. 1.a. Sofern der Käufer ein Verbraucher im Sinne
von § 13 BGB ist, kann beim Verkauf gebrauchter
Teile eine Verkürzung der zweijährigen
Verjährungsfrist für Sachmängel und
Rechtsmängel auf nicht weniger als ein Jahr
ab
dem Zeitpunkt der Übergabe des
Kaufgegenstandes an den Käufer nur wirksam
vereinbart werden, wenn der Käufer vor
Abgabe
seiner Vertragserklärung von der Verkürzung
der
Verjährungsfrist eigens in Kenntnis gesetzt und
die Verkürzung im Vertrag ausdrücklich und
gesondert vereinbart wird. Für Sach- und Rechtsmängel an Waren mit
digitalen Elementen gelten für die digitalen
Elemente nicht die Bestimmungen dieses
Abschnittes, sondern die gesetzlichen
Regelungen. 1.b.
Wenn der Käufer eine juristische Person
des
öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches
Sondervermögen oder ein Unternehmer ist,
der
bei Abschluss des Vertrages in Ausübung
seiner
gewerblichen oder selbständigen beruflichen
Tätigkeit handelt, verjähren die Ansprüche
wegen
Sachmängeln und Rechtsmängeln bei neuen
Fahrzeugteilen in einem Jahr ab dem
Zeitpunkt
der Übergabe des Kaufgegenstandes an den
Käufer; bei gebrauchten Fahrzeugteilen ist die
Sachmängelhaftung ausgeschlossen.
2. Sofern eine Verkürzung der Verjährungsfrist
mit
einem Verbraucher (siehe Ziffer 1.a.) oder einem
Käufer nach Ziffer 1.b. vereinbart wurde oder
die
Verjährung gegenüber einem Käufer nach
Ziffer
1.b. ausgeschlossen wurde, gelten die
Verjährungsverkürzungen und der Ausschluss
der
Sachmängelhaftung nicht für Schäden, die auf
einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen
Verletzung von Pflichten des Verkäufers,
seines
gesetzlichen Vertreters oder seines
Erfüllungsgehilfen beruhen sowie bei der
Verletzung von Leben, Körper oder
Gesundheit. 3. Hat der Verkäufer aufgrund der
gesetzlichen
Bestimmungen für einen Schaden
aufzukommen,
der leicht fahrlässig verursacht wurde, so
haftet
der Verkäufer beschränkt:
Die Haftung besteht nur bei Verletzung
vertragswesentlicher
Pflichten, etwa solcher,
die
der Kaufvertrag dem Verkäufer nach seinem
Inhalt und Zweck gerade auferlegen will oder
deren Erfüllung die ordnungsgemäße
Durchführung des Kaufvertrages überhaupt
erst
ermöglicht und auf deren Einhaltung der
Käufer
regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Diese
Haftung ist auf den bei Vertragsabschluss
vorhersehbaren typischen Schaden
begrenzt. Ausgeschlossen ist die persönliche Haftung
der
gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen und
Betriebsangehörigen des Verkäufers für von
3
Ihnen durch leichte Fahrlässigkeit verursachte
Schäden. Für die vorgenannte Haftungsbegrenzung und
den vorgenannten Haftungsausschluss gilt Ziffer
2
dieses Abschnitts entsprechend.
4. Unabhängig von einem Verschulden des
Verkäufers bleibt eine etwaige Haftung des
Verkäufers bei arglistigem Verschweigen eines
Mangels, aus der Übernahme einer Garantie oder
eines Beschaffungsrisikos und nach dem
Produkthaftungsgesetz unberührt.
5. Soll eine Mängelbeseitigung durchgeführt
werden, gilt folgendes: a) Ansprüche auf Mängelbeseitigung hat der
Käufer beim Verkäufer geltend zu
machen. Bei
mündlichen Anzeigen von Ansprüchen ist dem
Käufer eine Bestätigung über den Eingang
der
Anzeige in Textform auszuhändigen. b) Ersetzte Teile werden Eigentum des
Verkäufers.
VI. Haftung für sonstige Ansprüche
1. Für sonstige Ansprüche des Käufers, die nicht
in Abschnitt V. „Haftung für Sachmängel und
Rechtsmängel“ geregelt sind, gelten die
gesetzlichen Verjährungsfristen. 2.
Die Haftung wegen Lieferverzuges ist in
Abschnitt II. „Lieferung und Lieferverzug“
abschließend geregelt. Für sonstige
Schadensersatzansprüche gegen den Verkäufer
gelten die Regelungen in Abschnitt V.
„Haftung für
Sachmängel und Rechtsmängel“, Ziffer 3 und 4
entsprechend. 3.
Wenn der Käufer ein Verbraucher im Sinne von
§ 13 BGB ist, und Vertragsgegenstand auch
die
Bereitstellung digitaler Inhalte oder digitaler
Dienstleistungen ist, wobei das Teil seine
Funktion auch ohne diese digitalen Produkte
erfüllen kann, gelten für diese digitalen Inhalte
oder digitalen Dienstleistungen
die gesetzlichen
Vorschriften der §§ 327 ff BGB.
VII. Gerichtsstand
1. Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen
Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit
Kaufleuten einschließlich
Wechsel- und Scheck-
forderungen ist ausschließlicher Gerichtsstand
der
Sitz des Verkäufers. 2. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Käufer
keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland
hat,
nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder
gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland
ver-
legt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher
Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung
nicht bekannt ist. Im Übrigen gilt bei Ansprüchen
des Verkäufers gegenüber dem Käufer
dessen
Wohnsitz als Gerichtsstand.
VIII. Hinweis gemäß § 36
Verbraucherstreitbeilegungsgesetz
(VSBG)
Der Verkäufer wird nicht an einem
Streitbeilegungsverfahren vor einer
Verbraucherschlichtungsstelle
im Sinne des
VSBG teilnehmen und ist hierzu auch nicht
verpflichtet.